Allgemeine Geschäftsbedingungen der HS-Group GmbH
Porschestr. 12, 63512 Hainburg

Die nachfolgend aufgeführten 3 Kapitel regeln die allgemeinen Geschäftsbedingungen
der HS-Group GmbH für folgende Bereiche:

Kapitel 1
Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Verkauf und die Lieferung von Maschinen und Komponenten

Kapitel 2
Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Einkauf von Waren, Komponenten und Dienstleistungen.

Kapitel 3
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Reparaturen und Modernisierungen an Maschinen und Anlagen


Kapitel 1

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Verkauf und die Lieferung von Maschinen und Komponenten

§ 1 Geltungsbereich, Allgemeines

(1) Die nachstehenden Bedingungen gelten für Lieferungen und Leistungen, die die HS-Group als ein Unternehmen des Maschinenbaus (Lieferer) übernimmt, soweit nicht im Einzelfall abweichende Vereinbarungen getroffen sind. Entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers erkennen wir nicht an, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.

(2) Unsere Bedingungen gelten in ihrer jeweils gültigen Fassung auch für alle künftigen Aufträge für Lieferungen und Leistungen. Bei Erteilung von Folgeaufträgen machen wir dem Auftraggeber jeweils die ggf. aktualisierte Fassung unserer Bedingungen zugänglich.

(3) Diese Bedingungen gelten ausschließlich gegenüber einer Person, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer) sowie gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

§ 2 Preis und Zahlung

(1) Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung und Entladung. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.

(2) Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung ohne jeden Abzug à conto des Lieferers zu leisten, und zwar: 1/3 Anzahlung nach Eingang der Auftragsbestätigung, 1/3 sobald dem Besteller mitgeteilt ist, dass die Hauptteile versandbereit sind, der Restbetrag innerhalb eines Monats nach Gefahrübergang.

(3) Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Besteller nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

§ 3 Lieferzeit, Lieferverzögerung

(1) Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Ihre Einhaltung durch uns setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z.B. Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit wir die Verzögerung zu vertreten hat.

(2) Die Einhaltung der Lieferzeit steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzögerungen teilen wir sobald als möglich mit.

(3) Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf unser Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist ± außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung ± der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft.

(4) Werden der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Meldung der Versand- bzw. der Abnahmebereitschaft, die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet.

(5) Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb unseres Einflussbereiches liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Wir werden dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen.

(6) Der Besteller kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, uns die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Der Besteller kann darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so hat der Besteller den auf die Teillieferung entfallenden Vertragspreis zu zahlen. Dasselbe gilt bei Unvermögen unsererseits. Im Übrigen gilt § 7 (2). Tritt die Unmöglichkeit oder das Unvermögen während des Annahmeverzuges ein oder ist der Besteller für diese Umstände allein oder weit überwiegend verantwortlich, bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet.

(7) Kommen wir in Verzug und erwächst dem Besteller hieraus ein Schaden, so ist er berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5%, im Ganzen aber höchstens 5% vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann. Setzt der Besteller uns ± unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle ± nach Fälligkeit eine angemessene Frist zur Leistung und wird die Frist nicht eingehalten, ist der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. Er verpflichtet sich, auf unser Verlangen in angemessener Frist zu erklären, ob er von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch macht. Weitere Ansprüche aus Lieferverzug bestimmen sich ausschließlich nach § 7 (2) dieser Bedingungen.

§ 4 Gefahrenübergang, Abnahme

(1) Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen, z.B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen haben. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach unserer Meldung über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Besteller darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern.

(2) Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge von Umständen, die uns nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Besteller über. Wir verpflichten uns, auf Kosten des Bestellers die Versicherungen abzuschließen, die dieser verlangt.

(3) Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Besteller zumutbar.

§ 5 Eigentumsvorbehalt

(1) Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen ± auch für ggf. zusätzlich geschuldete Nebenleistungen ± aus dem Liefervertrag vor.

(2) Wir sind berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.

(3) Der Besteller darf den Liefergegenstand weder veräußern, verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat er uns unverzüglich davon zu benachrichtigen.

(4) Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme des Liefergegenstandes nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet.

(5) Aufgrund des Eigentumsvorbehalts können wir den Liefergegenstand nur herausverlangen, wenn wir vom Vertrag zurückgetreten sind.

(6) Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt uns vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.

§ 6 Mängelansprüche

Für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung haften wir unter Ausschluss weiterer Ansprüche ± vorbehaltlich § 7 ± wie folgt: Sachmängel

(1) Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach unserer Wahl nachzubessern oder mangelfrei zu ersetzen, die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist uns unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden unser Eigentum.

(2) Zur Vornahme aller uns notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; anderenfalls sind wir von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir sofort zu verständigen sind, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.

(3) Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten tragen wir ± soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt ± die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes. Wir tragen außerdem die Kosten des Aus- und Einbaus sowie die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung der notwendigen Monteure und Hilfskräfte einschließlich Fahrtkosten, soweit hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung für uns eintritt.

(4) Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn wir ± unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle ± eine ihm gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lassen. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen. Weitere Ansprüche bestimmen sich ausschließlich nach $ 7 (2) dieser Bedingungen.

(5) Keine Haftung wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse ± sofern sie nicht von uns zu verantworten sind.

(6) Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung unsererseits für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne unsere vorherige Zustimmung vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes. Rechtsmängel

(7) Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten im Inland, werden wir auf unsere Kosten dem Besteller grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Besteller zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch uns ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu. Darüber hinaus werden wir den Besteller von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber freistellen.

(8) Die in § 6 (7) genannten Verpflichtungen des Lieferers sind vorbehaltlich § 7 (2) für den Fall der Schutz- oder Urheberrechtsverletzung abschließend. Sie bestehen nur, wenn

a) der Besteller uns unverzüglich von geltend gemachten Schutz- oder Urheber-rechtsverletzungen unterrichtet,

b) der Besteller uns in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. uns die Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen gemäß § 6 (7) ermöglicht,

c) uns alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben,

d) der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Bestellers beruht und

e) die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Besteller den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat.

§ 7 Haftung des Lieferers, Haftungsausschluss

(1) Wenn der Liefergegenstand durch unser Verschulden infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen ± insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes ± vom Besteller nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der §§ 6 und 7 (2).

(2) Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haften wir, aus welchen Rechtsgründen auch immer, nur

a) bei Vorsatz,

b) bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers/der Organe oder leitender Angestellter,

c) bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,

d) bei Mängeln, die er arglistig verschwiegen hat,

e) im Rahmen einer Garantiezusage,

f) bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.

Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

§ 8 Verjährung

Alle Ansprüche des Bestellers, aus welchen Rechtsgründen auch immer, verjähren nach 12 Monaten. Für Schadensersatzansprüche nach § 7 (2) a) ± d) und f) gelten die gesetzlichen Fristen. Sie gelten auch für Mängel eines Bauwerks oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.

§ 9 Softwarenutzung

Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Besteller ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentationen zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt. Der Besteller darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69 a ff. UrhG) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Besteller verpflichtet sich, Herstellerangaben, insbesondere Copyright-Vermerke, nicht zu entfernen oder ohne unsere vorherige ausdrückliche Zustimmung zu verändern. Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben bei uns bzw. beim Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.

§ 10 Erfüllungsort, Anwendbares Recht, Gerichtsstand

(1) Der Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis mit uns ist 63512 Hainburg / Deutschland.

(2) Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Auftraggeber gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien untereinander maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN- Kaufrecht).

(3) Gerichtsstand sind die für die HS-Group GmbH zuständigen Gerichte. Wir sind jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Auftraggebers Klage zu erheben.

§ 11 Datenschutz

Gemäß den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes weisen wir darauf hin, dass unsere Buchhaltung über eine EDV-Anlage geführt wird, und wir in diesem Zusammenhang die aufgrund der Geschäftsbeziehung mit dem Besteller erhaltenen Daten in dem für die Begründung, Ausgestaltung oder Abänderung des Vertragsverhältnisses jeweils erforderlichen Umfang im automatisierten Verfahren erheben, verarbeiten und nutzen.

§ 12 Schlussbestimmung

Erweist sich eine Bestimmung dieses Vertrages als unwirksam, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht.


Kapitel 2

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Einkauf von Waren, Komponenten und Dienstleistungen.

§ 1 Geltungsbereich:

(1) Die nachstehenden Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich für unsere sämtlichen Verträge und Bestellungen über Lieferungen und sonstige Leistungen. Entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Unsere Einkaufsbedingungen gelten insbesondere auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten Lieferungen von Produkten und sonstige Leistungen des Lieferanten vorbehaltlos annehmen.

(2) Unsere Einkaufsbedingungen gelten in ihrer jeweils gültigen Fassung auch für alle künftigen Lieferungen und Leistungen des Lieferanten an uns. Bei Erteilung von Folgeaufträgen machen wir dem Lieferanten jeweils die ggf. aktualisierte Fassung unserer Einkaufsbedingungen zugänglich.

(3) Diese Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber einer Person, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer) sowie gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

§ 2 Vertragsschluss und Vertragsänderungen

(1) Unsere sämtlichen Bestellungen und Lieferabrufe sowie ihre Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Lieferabrufe können auch durch Datenfernübertragung oder Telefax erfolgen.

(2) Nimmt der Lieferant unsere Bestellung nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zugang an, so sind wir zum Widerruf berechtigt.

(3) Sämtliche Vereinbarungen zwischen uns und dem Lieferanten sind bei Vertragsschluss schriftlich niederzulegen und bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung unserer Einkaufsabteilung. Dies gilt auch für Vereinbarungen nach Vertragsschluss, insbesondere Änderungen und Ergänzungen dieser Einkaufsbedingungen, einschließlich dieser Schriftformklausel.

(4) Kostenvoranschläge sind verbindlich und nicht zu vergüten, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart.

§ 3 Lieferung und Gefahrenübergang

(1) Wenn nichts anderes vereinbart ist, hat der Lieferant die Ware frei Werk 63512 Hainburg verzollt und versichert, einschließlich Verpackung, anzuliefern.

(2) Leistungs- und Preisgefahr gehen in jedem Falle erst bei Eintreffen der Ware und Leistungen bei uns oder der von uns benannten Empfangsstelle auf uns über.

§ 4 Lieferzeit, Teilleistungen

(1) Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich.

(2) Lieferabrufe werden spätestens verbindlich, wenn der Lieferant nicht binnen fünf Arbeitstagen seit Zugang widerspricht.

(3) Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware bei uns oder bei der von uns benannten Empfangsstelle. Ist nicht Lieferung frei Werk vereinbart, hat der Lieferant die Ware unter Berücksichtigung der mit dem Spediteur abzustimmenden Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereitzustellen.

(4) Sieht der Lieferant Schwierigkeiten hinsichtlich der Einhaltung des Liefertermins oder ähnlicher Umstände voraus, die ihn an der termingerechten Lieferung oder an der Lieferung in der vereinbarten Qualität hindern könnten, so sind wir unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung schriftlich zu unterrichten.

(5) Im Falle des Lieferverzuges stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu. (6) Unabhängig von Absatz (5) sind wir berechtigt, vom Lieferanten ab dem Zeitpunkt des Lieferverzuges eine pauschalierte Verzugsentschädigung in Höhe von 1% des Gesamtauftragswertes der Lieferung (Lieferwert) für jede vollendete Woche des Verzuges, maximal jedoch in Höhe von 10% des Lieferwertes zu verlangen. Dem Lieferanten bleibt vorbehalten nachzuweisen, dass tatsächlich infolge des Verzuges kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist.

(7) Teillieferungen sind grundsätzlich unzulässig, es sei denn, wir haben ihnen ausdrücklich zugestimmt oder sie sind uns zumutbar.

§ 5 Höhere Gewalt, Rücktritt

(1) Höhere Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen, unverschuldete Betriebsstörungen, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige unabwendbare Ereignisse berechtigen uns ± unbeschadet unserer sonstigen Rechte ± ganz oder teilweise vom Vertrag mit dem Lieferanten zurückzutreten, soweit sie nicht von unerheblicher Dauer sind oder eine erhebliche Verringerung unseres Bedarfs zur Folge haben.

§ 6 Preise, Zahlung

(1) Der in der Bestellung angegebene Preis ist bindend, soweit nachträglich keine anderweitige schriftliche Vereinbarung getroffen wurde.

(2) Sofern keine besondere Vereinbarung getroffen wurde, erfolgt die Begleichung der Rechnung entweder innerhalb von 14 Tagen unter Abzug von 3% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto ab Fälligkeit der Entgeltforderung und Zugang der Rechnung sowie Erbringung der Gegenleistung. Die Zahlung erfolgt unter dem Vorbehalt der Rechnungsprüfung.

(3) Sind Liefertermine und ±fristen vereinbart, berechnen sich die Zahlungsziele bei Annahme vorzeitiger Lieferungen durch uns nicht vom Wareneingang, sondern nach dem Zugang der Rechnung und dem vereinbarten Liefertermin.

§ 7 Abtretung

Der Lieferant ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung, die nicht unbillig verweigert werden darf, nicht berechtigt, seine gegen uns gerichteten Forderungen abzutreten. Bei Vorliegen von verlängertem Eigentumsvorbehalt gilt die Zustimmung als erteilt. Tritt der Lieferant Forderungen gegen uns entgegen Satz 1 ohne unsere Zustimmung an einen Dritten ab, so ist die Abtretung gleichwohl wirksam. Wir können jedoch in diesem Fall nach eigener Wahl mit befreiender Wirkung an den Lieferanten oder den Dritten leisten.

§ 8 Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht

Mit uns zustehenden Gegenforderungen können wir in jedem Falle unter den gesetzlichen Voraussetzungen aufrechnen oder das Zurückbehaltungsrecht ausüben.

§ 9 Mängelansprüche und Rückgriff

(1) Die gesetzlichen Bestimmungen zu Sach- und Rechtsmängeln finden Anwendung, soweit nicht nachfolgend etwas anderes geregelt ist.

(2) Die Annahme der Ware oder Leistung (nachfolgend auch: Vertragsgegenstand) durch uns erfolgt unter dem Vorbehalt der Untersuchung auf Mängelfreiheit, einschließlich auf Vollständigkeit. Wir werden den Vertragsgegenstand, soweit und sobald dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgang tunlich ist, untersuchen und dem Lieferanten hierbei entdeckte Mängel unverzüglich schriftlich anzeigen. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.

(3) Das Recht, die Art der Nacherfüllung (Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache) zu wählen, steht grundsätzlich uns zu. Dem Lieferanten steht das Recht zu, die von uns gewählte Art der Nacherfüllung unter den Voraussetzungen des § 439 Abs. 3 BGB zu verweigern.

(4) Soweit der Lieferant nach unserer Aufforderung nicht unverzüglich Nacherfüllung leistet, steht uns in dringenden Fällen, in denen eine vorherige Unterrichtung des Lieferanten nicht mehr möglich ist, insbesondere zur Abwehr von akuten Gefahren oder zur Vermeidung von größeren Schäden, das Recht zu, Mängel auf Kosten des Lieferanten zu den bei uns üblichen Vergütungssätzen selbst zu beseitigen oder von Dritten beseitigen zu lassen. Die gesetzlichen Ansprüche nach § 437 Nr. 2 und Nr. 3 BGB bleiben unberührt.

(5) Die uns zustehenden Ansprüche bei Mängeln verjähren in zwei Jahren, soweit im Gesetz keine längere Verjährungsfrist bestimmt ist. Für Sachmängelansprüche beginnt die Verjährungsfrist mit der Ablieferung des Vertragsgegenstands (Gefahrübergang). (6) Der Lieferant stellt uns bei Rechtsmängeln des Vertragsgegenstands von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei.

(7) Für innerhalb der Verjährungsfrist unserer Mängelansprüche instand gesetzte oder reparierte Teile der Lieferung beginnt die Verjährungsfrist zu dem Zeitpunkt neu zu laufen, in dem der Lieferant unsere Ansprüche auf Nacherfüllung vollständig erfüllt hat, wenn und soweit er dabei in Erfüllung einer Rechtspflicht gehandelt hat.

(8) Entstehen uns infolge der mangelhaften Lieferung des Vertragsgegenstandes Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, so hat der Lieferant diese Kosten zu tragen.

(9) Soweit wir von dritter Seite wegen Mängeln der vom Lieferanten bezogenen Ware oder Leistung in Anspruch genommen werden, sind wir gegenüber dem Lieferanten zum Rückgriff berechtigt. Auch in diesen Fällen ist uns der Lieferant zum Ersatz der wegen der Mängel getragenen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, verpflichtet.

§ 10 Produkthaftung

(1) Für den Fall, dass wir als Produzent in Anspruch genommen werden, z.B. aufgrund der gesetzlichen Vorschriften über unerlaubte Handlungen oder über Produkthaftung, ist der Lieferant verpflichtet, uns von derartigen Ansprüchen freizustellen, wenn und soweit der Schaden durch einen Fehler des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstands verursacht worden ist. In den Fällen verschuldensabhängiger Haftung gilt dies jedoch nur dann, wenn und soweit den Lieferanten ein Verschulden trifft. Sofern die Schadensursache im Verantwortungsbereich des Lieferanten liegt, trägt er insoweit die Beweislast.

(2) Der Lieferant hat uns in vorstehenden Fällen in entsprechender Höhe von sämtlichen Kosten einschließlich der Aufwendungen für gebotene Rückrufaktionen oder der Kosten gebotener Rechtsverfolgungen frei zu stellen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

§ 11 Schutzrechte

(1) Der Lieferant haftet dafür, dass weder die von ihm gelieferte Ware oder Leistung noch deren Weiterlieferung, -verarbeitung oder Benutzung durch uns Schutzrechte Dritter, insbesondere Patente, Gebrauchs- und Geschmacksmuster, Marken oder Lizenzen verletzt.

(2) Der Lieferant stellt uns von Ansprüchen Dritter, die sich aus einer etwaigen Verletzung von Schutzrechten ergeben, frei. Darüber hinaus übernimmt er alle Kosten, die uns dadurch entstehen, dass Dritte die Verletzung solcher Rechte geltend machen und wir uns hiergegen verteidigen.

(3) Der Lieferant hat bei entgegenstehenden Schutzrechten Dritter auf eigene Kosten vom Berechtigten die auch für uns wirkende Einwilligung oder Genehmigung zur Weiterlieferung, -verarbeitung und Benutzung zu erwirken.

§ 12 Beistellung, Werkzeuge, Eigentumsvorbehalt

(1) Von uns dem Lieferanten beigestellte Teile und Stoffe bleiben unser Eigentum. Diese dürfen nur bestimmungsgemäß verwendet werden. Verarbeitung oder Umbildung beim Lieferanten werden für uns vorgenommen. An Erzeugnissen, die unter Verwendung unserer Teile und Stoffe hergestellt werden, erwerben wir das Miteigentum im Verhältnis des Wertes der Beistellung zum Wert des Gesamterzeugnisses; diese Erzeugnisse werden insoweit vom Lieferanten für uns verwahrt.

(2) Werden von uns beigestellte Teile und Stoffe im Verantwortungsbereich des Lieferanten schuldhaft beschädigt oder zerstört, so erstreckt sich die Haftung des Lieferanten auch auf die Reparatur oder den Ersatz der beigestellten Teile und Stoffe.

(3) Wir behalten uns das Eigentum an von uns gestellten oder bezahlten Werkzeugen vor; dies gilt auch im Hinblick auf Modelle, Muster, Zeichnungen, Kalkulationen, Matrizen, Schablonen und sonstige Fertigungs- und Fertigungshilfsmittel, die wir dem Lieferanten zur Verfügung stellen oder bezahlen. Der Lieferant ist verpflichtet, die Werkzeuge sowie sonstige Fertigungs- und Fertigungshilfsmittel ausschließlich zur Erfüllung mit uns abgeschlossener Verträge einzusetzen. Die Haftungsklausel gemäß vorstehend Absatz (2) gilt in den Fällen dieses Absatzes (3) entsprechend.

§ 13 Geheimhaltung, Rückgabe von Gegenständen

(1) Alle durch uns zugänglich gemachten geschäftlichen oder technischen Informationen, gleich in welcher Form (und unabhängig davon, auf welchem Datenträger sich die Informationen befinden), sind, solange und soweit sie nicht öffentlich bekannt sind, rechtmäßig von Dritten erworben oder unabhängig von Dritten erarbeitet wurden (vertrauliche Informationen), streng geheim zu halten und ausschließlich für die Zwecke des mit dem Lieferanten abgeschlossenen Vertrages zu verwenden. Zu den vertraulichen Informationen zählen insbesondere technische Daten, von uns entworfene Unterlagen wie Modelle, Muster, Zeichnungen, Schablonen, Informationen über Produkte und Produktentwicklungen, Forschungs- und Entwicklungsvorhaben.

(2) Unterlieferanten hat der Lieferant ggf. entsprechend zur Geheimhaltung gemäß vorstehend Absatz (1) zu verpflichten. Vertrauliche Informationen können Unterlieferanten vom Lieferanten nur offen gelegt werden, wenn und soweit hierzu unsere vorherige schriftliche Zustimmung vorliegt.

(3) Auf unsere jederzeit mögliche Anforderung, spätestens jedoch bei Beendigung des Vertrages mit dem Lieferanten, sind alle von uns stammenden Informationen (ggf. einschließlich gefertigter Kopien oder Aufzeichnungen, gleich in welcher Form) und leihweise überlassenen Gegenstände unverzüglich und vollständig an uns zurückzugeben oder zu vernichten, soweit der Lieferant diese nicht noch zu Erfüllung seiner vertraglichen Leistungspflichten benötigt. Wir behalten uns sämtliche Rechte an solchen vertraulichen Informationen, einschließlich Urheberrechten und dem Recht zur Anmeldung von gewerblichen Schutzrechten, wie Patenten, Gebrauchsmustern etc., vor.

(4) Erzeugnisse, die nach von uns entworfenen Unterlagen, wie Zeichnungen, Modelle, Muster oder nach unseren vertraulichen Angaben oder mit unseren Werkzeugen oder nachgebauten Werkzeugen hergestellt sind, dürfen vom Lieferanten weder selbst verwendet noch Dritten angeboten oder geliefert werden.

§ 14 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

(1) Erfüllungsort ist derjenige Ort, an den die Ware auftragsgemäß zu liefern ist.

(2) Gerichtsstand bei sämtlichen sich zwischen uns und dem Lieferanten ergebenden Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit Verträgen, denen diese Einkaufsbedingungen zugrunde liegen, sind die für unseren Sitz in 63512 Hainburg zuständigen Gerichte. Wir sind ferner berechtigt, den Lieferanten nach unserer Wahl an jedem anderen zulässigen Gerichtsstand zu verklagen.

(3) Für die vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht).

§ 15 Datenschutz

Gemäß den Bestimmungen des deutschen Bundesdatenschutzgesetzes weisen wir darauf hin, dass unsere Buchhaltung über eine EDV-Anlage geführt wird und wir in diesem Zusammenhang die aufgrund der Geschäftsbeziehung mit dem Lieferanten erhaltenen Daten in dem für die Begründung, Ausgestaltung oder Abänderung des Vertragsverhältnisses jeweils erforderlichen Umfang im automatisierten Verfahren erheben, verarbeiten und nutzen.

§ 16 Schlussbestimmungen

Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen und der weiteren mit dem Lieferanten getroffenen Vereinbarungen nicht.


Kapitel 3

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Reparaturen und Modernisierungen an Maschinen und Anlagen

§ 1 Geltungsbereich:

(1) Die nachstehenden Bedingungen gelten für sämtlichen Verträge und Aufträge über Reparaturen, Modernisierungen und Wartungs- und/ oder Instandhaltungsmaßnahmen an Maschinen und Anlagen nachstehend Reparatur genannt. Entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers erkennen wir nicht an, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.

(2) Unsere Bedingungen gelten in ihrer jeweils gültigen Fassung auch für alle künftigen Aufträge zu Reparaturen und/ oder Wartungs- und Instandhaltungsmaßnahmen. Bei Erteilung von Folgeaufträgen machen wir dem Auftraggeber jeweils die ggf. aktualisierte Fassung unserer Bedingungen zugänglich.

(3) Diese Bedingungen gelten ausschließlich gegenüber einer Person, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer) sowie gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

§ 2 Vertragsschluss, Allgemeines

(1) Liegt eine unwidersprochene schriftliche Auftragsbestätigung vor, so ist diese für den Inhalt des Vertrages und den Umfang der Reparatur maßgebend.

(2) Ist der Reparaturgegenstand nicht von uns geliefert, so hat der Auftraggeber auf bestehende gewerbliche Schutzrechte hinsichtlich des Gegenstandes hinzuweisen; sofern uns kein Verschulden trifft, stellt der Auftraggeber uns von evtl. Ansprüchen Dritter aus gewerblichen Schutzrechten frei.

§ 3 Nicht durchführbare Reparatur

(1) Die zur Abgabe eines Kostenvoranschlages erbrachten Leistungen sowie der weitere entstandene und zu belegende Aufwand (Fehlersuchzeit gleich Arbeitszeit) werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt, wenn die Reparatur aus uns nicht zu vertretenden Gründen nicht durchgeführt werden kann, insbesondere weil der beanstandete Fehler bei der Inspektion nicht aufgetreten ist, Ersatzteile nicht zu beschaffen sind, der Auftraggeber den vereinbarten Termin schuldhaft versäumt hat, der Vertrag während der Durchführung gekündigt worden ist.

(2) Der Reparaturgegenstand braucht nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers gegen Erstattung der Kosten wieder in den Ursprungszustand zurückversetzt zu werden, es sei denn, dass die vorgenommenen Arbeiten nicht erforderlich waren.

(3) Bei nicht durchführbarer Reparatur haften wir nicht für Schäden am Reparaturgegenstand, die Verletzung vertraglicher Nebenpflichten und für Schäden, die nicht am Reparaturgegenstand selbst entstanden sind, gleichgültig auf welchen Rechtsgrund sich der Auftraggeber beruft. Wir haften dagegen bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers/der Organe oder leitender Angestellter, sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir, außer in den Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit des Inhabers/der Organe oder leitender Angestellter, nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.

§ 4 Kostenangaben, Kostenvoranschlag

(1) Soweit möglich, wird dem Auftraggeber bei Vertragsabschluss der voraussichtliche Reparaturpreis angegeben, andernfalls kann der Auftraggeber Kostengrenzen setzen. Kann die Reparatur zu diesen Kosten nicht durchgeführt werden oder halten wir während der Reparatur die Ausführung zusätzlicher Arbeiten für notwendig, so ist das Einverständnis des Auftraggebers einzuholen, wenn die angegebenen Kosten um mehr als 15% überschritten werden.

(2) Wird vor der Ausführung der Reparatur ein Kostenvoranschlag mit verbindlichen Preisansätzen gewünscht, so ist dies vom Auftraggeber ausdrücklich zu verlangen. Ein derartiger Kostenvoranschlag ist ± soweit nicht anders vereinbart ± nur verbindlich, wenn er schriftlich abgegeben wird. Er ist zu vergüten. Die zur Abgabe des Kostenvoranschlages erbrachten Leistungen werden dem Kunden nicht berechnet, soweit sie bei der Durchführung der Reparatur verwertet werden können.

§ 5 Preis und Zahlung

(1) Wir sind berechtigt, bei Vertragsabschluss eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen.

(2) Bei der Berechnung der Reparatur werden die Preise für verwendete Teile, Materialien und Sonderleistungen sowie die Preise für die Arbeitsleistungen, die Fahrt- und Transportkosten jeweils gesondert ausgewiesen. Wird die Reparatur aufgrund eines verbindlichen Kostenvoranschlages ausgeführt, so genügt eine Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag, wobei nur Abweichungen im Leistungsumfang besonders aufzuführen sind.

(3) Die Mehrwertsteuer wird in der jeweiligen gesetzlichen Höhe zusätzlich zu Lasten des Kunden berechnet.

(4) Eine etwaige Berichtigung der Rechnung von unserer Seite und eine Beanstandung seitens des Auftraggebers müssen schriftlich spätestens vier Wochen nach Zugang der Rechnung erfolgen.

(5) Die Zahlung ist bei Abnahme und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung ohne Skonto zu leisten.

(6) Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger von uns bestrittener Gegenansprüche des Auftraggebers ist nicht statthaft.

§ 6 Mitwirkung und technische Hilfeleistung des Auftraggebers bei Reparatur außerhalb des unseres Werkes

(1) Der Auftraggeber hat das Reparaturpersonal bei der Durchführung der Reparatur auf seine Kosten zu unterstützen.

(2) Der Auftraggeber hat die zum Schutz von Personen und Sachen am Reparaturplatz notwendigen speziellen Maßnahmen zu treffen. Er hat auch den Reparaturleiter über bestehende spezielle Sicherheitsvorschriften zu unterrichten, soweit diese für das Reparaturpersonal von Bedeutung sind. Er benachrichtigt uns von Verstößen des Reparaturpersonals gegen solche Sicherheitsvorschriften.

(3) Der Auftraggeber ist auf seine Kosten zur technischen Hilfeleistung verpflichtet, insbesondere zu:

a) Bereitstellung der notwendigen geeigneten Hilfskräfte in der für die Reparatur erforderlichen Zahl und für die erforderliche Zeit; die Hilfskräfte haben die Weisungen des Reparaturleiters zu befolgen. Wir übernehmen für die Hilfskräfte keine Haftung. Ist durch die Hilfskräfte ein Mangel oder Schaden aufgrund von Weisungen des Reparaturleiters entstanden, so gelten die Regelungen der § 11 und 12 entsprechend.

b) Vornahme aller Bau-, Bettungs- und Gerüstarbeiten einschließlich Beschaffung der notwendigen Baustoffe.

c) Bereitstellung der erforderlichen Vorrichtungen und schweren Werkzeuge sowie der erforderlichen Bedarfsgegenstände und -stoffe.

d) Bereitstellung von Heizung, Beleuchtung, Betriebskraft, Wasser, einschließlich der erforderlichen Anschlüsse.

e) Bereitstellung notwendiger, trockener und verschließbarer Räume für die Aufbewahrung des Werkzeugs des Reparaturpersonals.

f) Schutz der Reparaturstelle und -materialien vor schädlichen Einflüssen jeglicher Art, Reinigen der Reparaturstelle.

g) Bereitstellung geeigneter, diebessicherer Aufenthaltsräume und Arbeitsräume (mit Beheizung, Beleuchtung, Waschgelegenheit, sanitärer Einrichtung) und Erster Hilfe für das Reparaturpersonal.

h) Bereitstellung der Materialien und Vornahme aller sonstigen Handlungen, die zur Einregulierung des Reparaturgegenstandes und zur Durchführung einer vertraglich vorgesehenen Erprobung notwendig sind.

(4) Die technische Hilfeleistung des Auftraggebers muss gewährleisten, dass die Reparatur unverzüglich nach Ankunft des Reparaturpersonals begonnen und ohne Verzögerung bis zur Abnahme durch den Auftraggeber durchgeführt werden kann. Soweit besondere Pläne oder Anleitungen unsererseits erforderlich sind, stellen wir diese dem Auftraggeber rechtzeitig zur Verfügung.

(5) Kommt der Auftraggeber seinen Pflichten nicht nach, so sind wir nach Fristsetzung berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die dem Auftraggeber obliegenden Handlungen an dessen Stelle und auf dessen Kosten vorzunehmen. Im Übrigen bleiben unsere gesetzlichen Rechte und Ansprüche unberührt.

§ 7 Transport und Versicherung bei Reparatur im Werk des Auftragnehmers

(1) Wenn nichts anderes schriftlich vereinbart ist, wird ein auf Verlangen des Auftraggebers durchgeführter An- und Abtransport des Reparaturgegenstandes ± einschließlich einer etwaigen Verpackung und Verladung ± auf seine Rechnung durchgeführt, andernfalls wird der Reparaturgegenstand vom Auftraggeber auf seine Kosten bei uns angeliefert und nach Durchführung der Reparatur bei uns durch den Auftraggeber wieder abgeholt.

(2) Der Auftraggeber trägt die Transportgefahr.

(3) Auf Wunsch des Auftraggebers wird auf seine Kosten der Hin- und ggf. der Rücktransport gegen die versicherbaren Transportgefahren, z.B. Diebstahl, Bruch, Feuer, versichert.

(4) Während der Reparaturzeit in unserem Werk besteht kein Versicherungsschutz. Der Auftraggeber hat für die Aufrechterhaltung des bestehenden Versicherungsschutzes für den Reparaturgegenstand z.B. hinsichtlich Feuer- , Leitungswasser-, Sturm- und Maschinenbruchversicherung zu sorgen. Nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Auftraggebers kann Versicherungsschutz für diese Gefahren besorgt werden.

(5) Bei Verzug des Auftraggebers mit der Übernahme können wir für Lagerung in unserem Werk Lagergeld berechnen. Der Reparaturgegenstand kann nach unserem Ermessen auch anderweitig aufbewahrt werden. Kosten und Gefahr der Lagerung gehen zu Lasten des Auftraggebers.

§ 8 Reparaturfrist, Reparaturverzögerung

(1) Die Angaben über die Reparaturfristen beruhen auf Schätzungen und sind daher nicht verbindlich.

(2) Die Vereinbarung einer verbindlichen Reparaturfrist, die als verbindlich bezeichnet sein muss, kann der Auftraggeber erst dann verlangen, wenn der Umfang der Arbeiten genau feststeht.

(3) Die verbindliche Reparaturfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Reparaturgegenstand zur Übernahme durch den Auftraggeber, im Falle einer vertraglich vorgesehenen Erprobung zu deren Vornahme, bereit ist.

(4) Bei später erteilten Zusatz- und Erweiterungsaufträgen oder bei notwendigen zusätzlichen Reparaturarbeiten verlängert sich die vereinbarte Reparaturfrist entsprechend.

(5) Verzögert sich die Reparatur durch Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie den Eintritt von Umständen, die von uns nicht verschuldet sind, so tritt, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung der Reparatur von erheblichem Einfluss sind, eine angemessene Verlängerung der Reparaturfrist ein.

(6) Erwächst dem Auftraggeber infolge Verzuges durch uns ein Schaden, so ist er berechtigt - sofern er nachweist, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist -, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %, im Ganzen aber höchstens 5% vom Reparaturpreis für denjenigen Teil des von uns zu reparierenden Gegenstandes, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig benutzt werden kann. Weitergehende Ansprüche auf Ersatz des Verzugsschadens sind ausgeschlossen. Setzt der Auftraggeber uns - unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle ± nach Fälligkeit eine angemessene Frist zur Leistung und wird die Frist nicht eingehalten, ist der Auftraggeber im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. Er verpflichtet sich, auf unser Verlangen in angemessener Frist zu erklären, ob er von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch macht. Weitere Ansprüche wegen Verzuges bestimmen sich ausschließlich nach Abschnitt § 12 (3) dieser Bedingungen.

§ 9 Abnahme

(1) Der Auftraggeber ist zur Abnahme der Reparaturarbeit verpflichtet, sobald ihm deren Beendigung angezeigt worden ist und eine etwa vertraglich vorgesehene Erprobung des Reparaturgegenstandes stattgefunden hat. Erweist sich die Reparatur als nicht vertragsgemäß, so sind wir zur Beseitigung des Mangels verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Mangel für die Interessen des Auftraggebers unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, der dem Auftraggeber zuzurechnen ist. Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vor, so kann der Auftraggeber die Abnahme nicht verweigern.

(2) Verzögert sich die Abnahme ohne unser Verschulden, so gilt die Abnahme nach Ablauf zweier Wochen seit Anzeige der Beendigung der Reparatur als erfolgt.

(3) Mit der Abnahme entfällt unsere Haftung für erkennbare Mängel, soweit sich der Auftraggeber nicht die Geltendmachung eines bestimmten Mangels vorbehalten hat.

§ 10 Eigentumsvorbehalt, erweitertes Pfandrecht

(1) Wir behalten uns das Eigentum an allen verwendeten Zubehör-, Ersatzteilen und Austauschaggregaten bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Reparaturvertrag vor. Weitergehende Sicherungs- vereinbarungen können getroffen werden.

(2) Uns steht wegen unserer Forderung aus dem Reparaturvertrag ein Pfandrecht an dem aufgrund des Vertrages in seinen Besitz gelangten Reparaturgegenstand des Auftraggebers zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig sind.

§ 11 Mängelansprüche

(1) Nach Abnahme der Reparatur haftet wir für Mängel der Reparatur unter Ausschluss aller anderen Ansprüche des Auftraggebers unbeschadet Nr. (5) und § 12 in der Weise, dass wir die Mängel beseitigen werden. Der Auftraggeber hat uns einen festgestellten Mangel unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

(2) Die Haftung unsererseits besteht nicht, wenn der Mangel für die Interessen des Auftraggebers unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, der dem Auftraggeber zuzurechnen ist. Dies gilt insbesondere bezüglich der vom Auftraggeber beigestellten Teile.

(3) Bei etwa seitens des Auftraggebers oder Dritter unsachgemäß ohne unsere vorherige Zustimmung vorgenommenen Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird unsere Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir sofort zu verständigen sind, oder wenn wir ± unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle ± eine uns gesetzte angemessene Frist zur Mängelbeseitigung haben fruchtlos verstreichen lassen, hat der Auftraggeber im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom uns Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.

(4) Von den durch die Mängelbeseitigung entstehenden unmittelbaren Kosten tragen wir ± soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt ± die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes. Wir tragen außerdem die Kosten des Aus- und Einbaus sowie die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung der notwendigen Monteure und Hilfskräfte einschließlich Fahrtkosten, soweit hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung unsererseits eintritt.

(5) Lassen wir ± unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle ± eine uns gesetzte angemessene Frist für die Mängelbeseitigung fruchtlos verstreichen, so hat der Auftraggeber im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Minderungsrecht. Nur wenn die Reparatur trotz der Minderung für den Auftraggeber nachweisbar ohne Interesse ist, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten. Weitere Ansprüche bestimmen sich ausschließlich nach § 12 (3). dieser Bedingungen.

§ 12 Haftung des Auftragnehmers, Haftungsausschluss

(1) Werden Teile des Reparaturgegenstandes durch unser Verschulden beschädigt, so werden wir diese nach unserer Wahl reparieren oder neu liefern. Die Ersatzpflicht beschränkt sich der Höhe nach auf den vertraglichen Reparaturpreis. Im Übrigen gilt § 12 (3).

(2) Wenn durch unser Verschulden der Reparaturgegenstand vom Auftraggeber infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen ± insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Reparaturgegenstandes ± nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Auftraggebers die Regelungen der § 11 und 12 (1) und (3).

(3) Für Schäden, die nicht am Reparaturgegenstand selbst entstanden sind, haften wir ± aus welchen Rechtsgründen auch immer ± nur

a) bei Vorsatz,

b) bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers/der Organe oder leitender Angestellter,

c) bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,

d) bei Mängeln, die arglistig verschwiegen wurden,

e) im Rahmen einer Garantiezusage,

f) soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.

Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir nur bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

§ 13 Verjährung

Alle Ansprüche des Auftraggebers ± aus welchen Rechtsgründen auch immer ± verjähren in 12 Monaten. Für Schadensersatzansprüche nach § 12 (3) a ± d und f gelten die gesetzlichen Fristen. Erbringen wir die Reparaturarbeiten an einem Bauwerk und verursachen dadurch dessen Mangelhaftigkeit, gelten ebenfalls die gesetzlichen Fristen.

§ 14 Ersatzleistung des Auftraggebers

Werden bei Reparaturarbeiten außerhalb unseres Werkes ohne unser Verschulden die von uns gestellten Vorrichtungen oder Werkzeuge auf dem Reparaturplatz beschädigt oder geraten sie ohne unser Verschulden in Verlust, so ist der Auftraggeber zum Ersatz dieser Schäden verpflichtet. Schäden, die auf normale Abnutzung zurückzuführen sind, bleiben außer Betracht.

§ 15 Erfüllungsort, Anwendbares Recht, Gerichtsstand

(1) Der Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis mit uns ist 63512 Hainburg.

(2) Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Auftraggeber gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien untereinander maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN- Kaufrecht).

(3) Gerichtsstand sind die für die HS-Group mit Sitz in 63512 Hainburg zuständigen Gerichte. Wir sind jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Auftraggebers Klage zu erheben.

§ 16 Datenschutz

Gemäß den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes weisen wir darauf hin, dass unsere Buchhaltung über eine EDV-Anlage geführt wird, und wir in diesem Zusammenhang die aufgrund der Geschäftsbeziehung mit dem Besteller erhaltenen Daten in dem für die Begründung, Ausgestaltung oder Abänderung des Vertragsverhältnisses jeweils erforderlichen Umfang im automatisierten Verfahren erheben, verarbeiten und nutzen.

§ 17 Schlussbestimmung

Erweist sich eine Bestimmung dieses Vertrages als unwirksam, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht.

ADRESSE

HS-Group GmbH
Porschestrasse 12
63512 Hainburg
Germany

Tel. +49 6182 - 93 51 0
Fax +49 6182 - 93 51 11

FOLGEN SIE UNS

Home | Kontakt | Impressum | Datenschutz | AGB's
2023 © HS-Group GmbH